Rechtliche Betreuungen

Jeder Mensch hofft, bis zum Lebensende in der Lage zu sein, alle Entscheidungen selbstständig, im Vollbesitz seiner geistigen Fähigkeiten, zu treffen.

Dies ist jedoch leider nicht immer der Fall, sodass in bestimmten Fällen ein gesetzlicher Betreuer bestimmt werden muss, zum Beispiel, wenn eine Person so krank, pflegebedürftig oder geistig eingeschränkt ist, dass Unterstützung zur Erledigung der persönlichen Angelegenheiten benötigt wird. Das Betreuungsverfahren kommt durch Antrag des Betroffenen, einer anderen Person oder von Amts wegen in Gang. Für die Antragstellung sowie das Verfahren ist das Betreuungsgericht zuständig, zudem wirkt die Betreuungsstelle bei dem Verfahren mit.

Die unbedingte Voraussetzung für die gerichtlichen Entscheidung hinsichtlich der Anordnung einer Betreuung ist die Tatsache, dass der Betreffende seine Angelegenheiten und Rechtsgeschäfte ganz oder teilweise nicht mehr besorgen kann. Der Grund hierfür muss in einer seelischen, körperlichen oder geistigen Behinderung zu finden sein.

Der gesetzliche Betreuer kümmert sich dann um Dinge, die von der betroffenen Person nicht mehr eigenständig entschieden werden können: Behördengänge, Briefverkehr, Unterbringung, finanzielle Angelegenheiten und Gesundheitsvorsorge. Wichtig: Die Interessen des Betroffenen müssen stets gewahrt und daher zum Wohl des Betreuten geregelt werden.

Eine Betreuungsanregung kann über die Betreuungsstellen der Stadt bzw. des Landkreise oder direkt beim Amtsgericht erfolgen.

Bei der Durchführung von gesetzlichen Betreuungen unterstütze ich meine Klienten in allen Bereichen, in denen Hilfestellung, Begleitung oder Anleitung notwendig ist. Dabei wird nur soviel Hilfestellung geleistet, wie erforderlich ist. Der betreute Mensch soll im Rahmen der Betreuung, wenn möglich, in seiner Selbständigkeit und Selbstbestimmung gefördert werden, um ggf. seinen Alltag zukünftig wieder selbst bewältigen zu können.

Vertrauen Sie hier meiner über 20-jährigen Erfahrung im Gesundheits-, Sozial- und Bildungsbereich.